Hallo Kollechinnen und Kollechen,
Frage zum Thema "Waldgesetz" (in diesem Fall in Bayern).
Waldgesetz Art. 17 Feuergefahr
besagt,
dass in einer Enfernung bis zu 100 m zu einem Wald kein "offenes Licht angezündet" werden darf. Zugleich bedarf das "Errichten und Betreiben nach einer offenen Feuerstätte einer Erlaubnis".
Wie ist das mit Kachelöfen, Schwedenöfen, Grillstellen, (welche auch als Ofen für Feuer verwendet werden können), etc. die in einem Haus oder auch an einem Haus (also im Freien) aufgestellt werden, wenn das Haus unmittelbar an einem Wald(rand) steht?
Grüße und Dank vorab
Rupi (seit 8 Monaten Hausbesitzer am Waldrand)